GRIP 50
5/1/2014
Verschiedene Geschäftsmodelle
Rechtliche Aspekte beim Crowdfunding
Von Christian Hoppenstedt
Bei der Finanzierung durch die Crowd – eine Gruppe von Unterstützern - werden im Wesentlichen vier verschiedene Geschäftsmodelle, nämlich Spenden, Kauf, Kredit und Eigenkapitalbeteiligung unterschieden. Bei fast allen Modellen steht die finanzielle Zuwendung, die über das Crowdfunding erzielt wird, unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein zuvor definiertes Budget durch die Zuwendungen der Unterstützer erreicht wird.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten – dem Initiator, der Plattform dem Unterstützer - können dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Plattform dient zur Vorstellung des Projektes, als Vermittler von Unterstützungen und als Treuhänder für die Zahlungen der Unterstützer. Der Plattformbetreiber schließt mit dem Initiator meist einen Vertrag zur Vermittlung von Verträgen mit Unterstützern ab, der um weitere kostenpflichtige Dienstleistungen erweitert werden kann. Dafür wird aufschiebend bedingt eine Provision fällig. Für die Dienstleistungen können zusätzliche Kosten hinzukommen.
Nachfolgend werden mögliche Rechtsbeziehungen zwischen Initiator und Unterstützer eines Projektes sowie kurz die Rolle der Plattform in aus rechtlicher Sicht erläutert. Besonderheiten im Hinblick auf Fragen der Prospekthaftung (Haftung für die Richtigkeit der Projektabgaben) und des Steuerrechts sind hier unberücksichtigt.
- Spenden: Hier handelt es sich rechtlich um eine Schenkung, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass das definierte Budget erreicht wird und mit der Auflage, die Spende für das angekündigte Projekt zu verwenden.
- Kauf: Ist es so, dass der Initiator als Anreiz für die finanzielle Zuwendung Gegenleistungen anbietet, etwa eine Kopie des herzustellenden Werkes (DVD), Eintrittskarten oder Merchandising- Artikel, dann handelt es sich im Grunde um einen Kauf, verbunden mit den für ein Kaufgeschäft üblichen Rechtsvorschriften wie beispielsweise die Gewährleistungshaftung. Zu beachten sind auch die für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen.
- Kredit: Falls die finanzielle Zuwendung nur vorübergehend geleistet wird und zurückzuzahlen ist, handelt es sich um Darlehen. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensbetrages oder die Verzinsung kann an einen definierten Erfolg geknüpft werden.
- Eigenkapitalbeteiligung: Der Unterstützer kann schließlich zum Gesellschafter werden. Im Vordergrund steht meist die Gewinnbeteiligung und Stimmrechte werden nicht gewährt (stille Gesellschaft). Die Haftung des Unterstützers ist regelmäßig auf die Höhe der Einlage beschränkt.
* Der Autor ist Medienanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Hoppenstedt Rechtsanwälte
Kategorie: Hintergrundbericht (GRIP FORUM)
Schlagworte: Filmförderung, Webformat, Filmwirtschaft
