GRIP 59

01.11.2018

Die Pensionskasse Rundfunk

Ein Meilenstein für Film- und Fernsehschaffende

Von Daniel Güthert

Für freiberufliche Film- und Fernsehschaffende, die sich vielfach mit einer unregelmäßigen Erwerbsbiografie konfrontiert sehen, stellt die gesicherte Altersvorsorge eine große Hürde dar. Vor diesem Hintergrund ist 1971 die sogenannte Pensionskasse Rundfunk (PKR) eingerichtet worden, zu einem Zeitpunkt, als die Sender dazu übergingen, Produktionen vermehrt mit freien Mitarbeitern herzustellen.

So hat damals die RFFU, die Arbeitnehmervertretung der freien Rundfunk- und Fernsehleute (heute die Fachgruppe Medien bei Verdi), in Verhandlungen mit den Sendern durchgesetzt, dass die Pensionskasse gegründet wird - als sogenannter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), eine Organisationsform ohne Gewinnerzielungsabsicht, allein darauf ausgerichtet, die Einnahmen zur Alterssicherung der Mitglieder zu verwalten.

Mit ihrem Beitritt zur PKR sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und viele Film- und Fernsehproduzenten die Verpflichtung eingegangen, freien Mitarbeitern eine zusätzliche Versicherungsabgabe in Höhe von sieben respektive vier Prozent auf das jeweilige Bruttohonorar zur Rentenvorsorge zu zahlen, in derselben Beitragshöhe, wie die Versicherten selbst auch entrichten.

Mitglied der PKR kann jeder werden, der als freier Mitarbeiter oder auch als fester Freier für ARD oder ZDF oder für eines der inzwischen rund 300 angeschlossenen Herstellungsunternehmen tätig ist. Nahezu 20.000 Freiberufler sind aktuell bei der PKR versichert. Vergleichbar mit der GEMA ist die Mitgliedschaft allerdings nach dreijähriger Zugehörigkeit nicht mehr kündbar, das heißt ein Versicherter ist im Honorarfalle unabdingbar zur Abgabe von PKR-Beiträgen verpflichtet.

Umstritten war lange Zeit, inwieweit ein Sender im Falle einer nur teilfinanzierten Auftragsproduktion für die Abgabe einstehen muss. Auf Grundlage der zweistufig beschlossenen, sogenannten „Limburger Lösung" ist zwischen den Parteien nunmehr verabschiedet worden, dass auch in teilfinanzierten Vorhaben die PKR-Abgabe auf Nachweis und im Rahmen des jeweiligen Budgetanteils von Sender und Produktionsfirma übernommen wird, was auch für geförderte Fernsehprojekte gilt. Zudem können mit Inkrafttreten dieser Regelung zum 1. Januar 2018 die Hersteller die fälligen Versicherungsabgaben wirksam in die Kostenkalkulation gegenüber den Filmförderungen einstellen.

Vor allem für die Versicherten, die freiberuflich tätigen Film- und Fernsehschaffenden, ist diese Neujustierung eine gute Nachricht, es stärkt nachhaltig die Stellung der Pensionskasse und ihrer Mitglieder.

Kategorie: Bericht/Meldung (GRIP INFO + Filmland Hessen-Beiträge)

Schlagworte: Sozialversicherung, TV/Rundfunk

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