Satzung

FILMHAUS FRANKFURT E.V. — Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Filmhaus Frankfurt”, hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und soll ins dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Filmhaus Frankfurt e.V.”
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umgangs mit audiovisuellen Medien in der Gesellschaft.
  3. Dies wird erreicht, indem die unabhängige Filmkultur gefördert wird durch Einrich­ten und Betreiben eines Filmhauses in Frankfurt.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) das Angebot von Dis­kussions-, Informations-, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu Theorie und Praxis der Filmproduktion und Filmrezeption an Filmschaffende aber auch an Berufsanfänger und interessierte Teile der Bevölkerung. b) die Förderung der Zu­sammenarbeit und Kommunikation von der unabhängigen Filmkultur verpflichteten und verbundenen Filmschaffenden, Institutionen, Vereinen und qualifizierten Ein­zelpersonen durch Bereitstellen geeigneter Räumlichkeiten und filmtechnischer Ge­räte c) das Einrichten eines Filmarchivs mit Filmen, deren Verfügbarkeit in Frankfurt von besonderer Bedeutung ist, z.B. mit Hessischer Filmförderung und/oder im Film­haus entstandene Filme; Filme, die sonst kaum zugänglich wären
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks genügt die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendugen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Der Vorstand gewährt jedem Vereinsmitglied und befugten Vertretern der Stadt Frank­furt bei berechtigtem Interesse Einblick in die Geschäftsunterlagen des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Ver­einszweck zu unterstützen.
  2. Über Neuaufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, entscheidet auf Antrag des Bewerbers die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, Ausschluß durch die Mitgliederversammlung oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt kann nur zum Ende eines Ka­lenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stim­men aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mit­glied ausreichend Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgiedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgie­derversammlung.
  2. Jedes Mitgied ist verpflichtet, die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages si­cherzustellen.
  3. Bei Rückstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann nach zweimaliger schrift­licher Mahnung das Mitglied auf Vorstandsbeschluß von der Mitgliederliste gestri­chen werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgiederversammlung, der Vorstand und das Kuratori­um.
  2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
  3. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der nächs­ten Versammlung des jeweiligen Vereinsorgans zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein dem Vorstand be­kanntes Nicht-Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist bei jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Mitgliederstimmen, ein Nicht-Mitglied nur eine Mitgliedstimme ver­treten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfähige Organ.

Sie ist insbesondere zuständig für

a) Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik, insbesondere der Nutzung des Filmhauses
b) Genehmigung eines Wirtschafts- und Jahresplanes, der vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr aufgestellt wird
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
f) weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberu­fen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist außerdem ein­zuberufen, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung der Ladungsfrist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens fünf Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Über Anträge auf Änderung der Ta­gesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollfüh­rer. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20% aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Be­schlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversamm­lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, faßt die Mitgliederversammlung Be­schlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen erforder­lich.
9. Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Anwe­senden dies verlangt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Je zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres ge­wählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Für den Fall des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neu­wahl der entsprechenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit mindestens zwei der drei Stimmen seiner Mit­glieder.
  5. Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands zählt insbesondere

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
b) Durchführung der Mitgliederversammlungen
c) Aufstellung eines Wirtschafts- und Jahresplanes, Buchführung, Erstellung des Jah­resberichts
d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge

6. Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die bereit sind, den Vorstand zu beraten sowie die Ziele des Vereins zu fördern und in der Öf­fentlichkeit zu unterstützen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, wem der Vorstand die Mitgliedschaft im Ku­ratorium anzutragen hat.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer oder mehreren Per­sonen übertragen, die nicht Mitglied im Vorstand sein müssen, jedoch der Weisung und der Aufsicht des Vorstands unterliegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muß von einer ordnungsgemäß einberufenen und be­schlußfähigen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen be­schlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesonde­re zur Förderung der unabhängigen Filmkultur, zu verwenden hat.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befind­lichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen.

 

Vorstehende Satzung wurde mit Ausnahme des Paragraphen 13 Abs. 2 am 11. Dezem­ber 1989 in Frankfurt am Main von der Gründungsversammlung beschlossen.

 

Vorstehende Fassung des Paragraph 13 Abs. 2 wurde auf der Vorstandssitzung vom 23. Januar 1990 beschlossen.

 

Vorstehende Fassung des Paragraph 5 Abs. 2 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.11.92 beschlossen.

 

Frankfurt a. Main, 27.10.97

 

Hier finden Sie die Satzung als PDF-Datei.